Gemäss den drei Stichproben der Verkehrsplanung besteht kein offenkundiger Anlass für Zweifel am Genügen der verbleibenden Parkplätze. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin47 ist nicht auf "Spitzentage" abzustellen, da die massgebenden Erfahrungswerte auf Durchschnittzahlen beruhen.48 Eine weiter gehende Aussagekraft ist den Stichproben nicht beizumessen. Neuerliche oder vertieftere Erhebungen erübrigen sich, weil der Parkplatzbedarf gemäss den Vorgaben der Bauverordnung und der VSS-Norm zu errechnen und nicht anhand der konkreten Belegung zu bestimmen ist. 6. Interessenabwägung; Baumschutz; Treu und Glauben