Die Erhebungen der Verkehrsplanung der Stadt Bern über die Parkplatzbelegung unterstehen der freien Beweiswürdigung durch die urteilende Behörde. Die Vorinstanz erwog dazu, die Bauherrschaft habe ein eigenes Interesse daran, dass die öffentliche Ordnung nicht durch zu wenige Parkplätze beeinträchtigt werde oder störender Suchverkehr entstehe. Daher könne eine objektive Beurteilung vorausgesetzt werden.45