Die Erhebungen fanden durch die Verkehrsplanung der Stadt Bern statt; das Ergebnis floss in den Amtsbericht des Bauinspektorates ein.42 Zu Wahrung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin genügte es, dass ihr die Erhebungen und die darauf gestützten Ausführungen im Amtsbericht zur Kenntnis gebracht wurden und sie sich dazu äussern konnte. Die Bekanntgabe erfolgte mit Verfügung der Vorinstanz vom 22. November 2019.43 Danach konnte sich die Beschwerdeführerin noch äussern, namentlich mit den Schlussbemerkungen vom 30. März 2020.44 Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör wurde gewahrt.