Demgegenüber dienen die beiden Kapellen beim Krematorium einer reduzierten, mit dem Friedhof funktional eng verbundenen Zweckbestimmung. Es wäre daher nicht gerechtfertigt zu verlangen, dass der nach dem Richtwert für Kirchen, Moscheen, Synagogen etc. errechnete Parkplatzbedarf für die Kapellen beim Krematorium vollumfänglich zum allgemeinen Friedhofsbedarf hinzugerechnet werden muss. Vielmehr muss zum flächenbezogenen Parkplatzbedarf des Gesamtfriedhofs ein angemessener Zuschlag zur Abfederung des punktuellen Parkplatzbedarfs bei Abdankungen beim Krematorium eingerechnet werden.