Für Kirchen, Moscheen, Synagogen und dergleichen berechnet sich der Richtwert für die Parkplatzberechnung gemäss der VSS-Norm 40 281 anhand der Anzahl Besucherplätze. Es wäre auch denkbar, die Nutzung für religiöse Zwecke der Kategorie "Kultur" gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 BauV zuzuordnen. Dies hätte zur Folge, dass der Parkplatzbedarf gestützt auf die Geschossfläche nach Art. 49 Abs. 2 BauV zu berechnen wäre. Dies wird aber vorliegend von keiner Seite geltend gemacht. Auch die Beschwerdeführerin stützt ihre Berechnungen auf die VSS-Norm und somit auf die Anzahl Sitzplätze.