Die Beschwerdeführerin weist in ihren Schlussbemerkungen vom 14. Dezember 2020 darauf hin, dass gemäss dem Schreiben der Verkehrsplanung vom 28. Oktober 2020, auf das sich die Beschwerdegegnerin stützt,34 die Verschiebung dreier Parkplätze an der L.________strasse nur "geprüft" werde. Die Formulierung und auch die Planbeilagen zum Schreiben der Verkehrsplanung35 lassen jedoch darauf schliessen, dass die geplante bzw. zu prüfende Anpassung sowohl die Aufhebung dreier Parkplätze nahe der Abzweigung zur H.________strasse als auch deren Ersatz weiter östlich an der L.________strasse umfasst. Andernfalls könnte nicht von einer "Verschiebung" von Parkplätzen die Rede sein.