Da in den Vorakten Hinweise zu finden sind, wonach der Fortbestand der Parkplätze an der L.________strasse allenfalls nicht gesichert ist, bat das Rechtsamt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. September 2020, unter Beilage allfälliger Belege aufzuzeigen, ob und inwiefern diese Parkplätze dauerhaft zur Nutzung für die Zwecke des Friedhofs bzw. des Krematoriums zur Verfügung stehen. Die Beschwerdegegnerin legt mit Eingabe vom 3. November 2020 dar, dass von den 9 bestehenden Parkplätze an der L.________strasse ab 2025 die drei nahe der Kreuzung mit der H.________strasse gelegene Parkplätze aufgehoben und etwas weiter