Ob eine Reduktion gestützt auf Art. 54 BauV beim G.________friedhof angezeigt ist, erscheint allerdings zweifelhaft. Zwar wirkt die grosszügige Friedhofsanlage rundum eher beengt durch ihre Lage zwischen R.________ und Bahnlinie sowie Autobahnzufahrt. Sie befindet sich aber nicht in einem Altstadt- oder Zentrumsbereich, wo die Anfahrt mit dem Motorfahrzeug besonders unerwünscht und die Erstellung von Parkplätzen aufgrund der urbanen Enge stark erschwert ist. Letztlich kann die Frage jedoch offen gelassen werden. Wie zu zeigen sein wird, fällt das Parkplatzangebot in die errechnete Bandbreite.