Solche besonderen Verhältnisse können insbesondere bei urbanen Verhältnissen vorliegen, wo – wie in der Stadt Bern – zahlreiche Haushalte ohne Motorfahrzeug auskommen. Zwar berücksichtigt die Berechnungsweise der Bandbreiten nach Art. 52 BauV und der VSS-Norm 40 281 bereits Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen Gebieten bzw. zwischen besserer und schlechterer Erschliessung durch den ÖV. Diese schematische Unterscheidung vermag aber nicht allen Situationen gerecht zu werden, weshalb Art. 54 BauV zusätzlich in besonderen Fällen eine Abweichung erlaubt. Insbesondere kann in grösseren Städten bei beengten, urbanen Verhältnissen eine Reduktion angezeigt sein.