d) Nach Ziff. 10.4 der VSS-Norm kann in sehr gut mit dem ÖV erschlossenen Stadtzentren (City-Bereiche), in Altstadtbereichen mit schützenswertem Ortsbild und an anderen bezüglich der Anordnung von Parkfeldern empfindlichen Standorten von den so errechneten Werten gegen unten abgewichen werden. Offener formuliert ist Art. 54 BauV. Nach dieser Bestimmung können besondere Verhältnisse zum Abweichen von der errechneten Bandbreite führen, wenn das Vorhaben deutlich über- oder unterdurchschnittlich ist, beispielsweise in der Eignung des öffentlichen Verkehrs für seine Erschliessung (Art. 54 Bst. c BauV).