Dieser Richtwert ist nach Ziff. 10.2 der VSS-Norm anhand der Zuordnung zu einem sogenannten Standort-Typ zu verfeinern. Dieser bestimmt sich nach dem Einzugsgebiet, dem Anteil des Langsamverkehrs am gesamten erzeugten Personenverkehr und an der Bedienungshäufigkeit des öffentlichen Verkehrs während der massgebenden Betriebszeit (vgl. Tabelle 2 der VSS- Norm). In letzterer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die zumutbare Fussdistanz gemäss der VSS-Norm Ziff. 10.2 vom Fahrtzweck abhängig ist und im Bereich von 300-500 m liegt.