Die mit dem Baurecht belegte Fläche ist demnach bei der Ermittlung der massgebenden Friedhofsfläche nicht in Abzug zu bringen. Massgebend ist die Gesamtfläche der Parzelle Nr. E.________ von 159’468 m2.31 b) Die VSS-Norm 40 281 "Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen" sieht in Ziff. 10.1 Tabelle 1 vor, dass sich der Richtwert für den Parkplatzbedarf bei Friedhöfen aus der Fläche dividiert durch 1'000 errechnet. Bei einer Friedhofsfläche von 159’468 m2 ergibt sich ein Richtwert von 159 Parkplätzen.