Es wird von keiner Seite geltend gemacht, dass die Friedhofskapellen aus funktionalen Gründen bei der Berechnung der Friedhofsfläche ausgespart werden müssten. Bei einer derartigen Sichtweise müsste auch das Areal der Kapelle O.________strasse ausgeschieden werden. Dies wäre kaum umsetzbar, da dieses Areal weder abparzelliert noch als Baurecht verselbständigt ist und daher nicht exakt beziffert werden könnte. Ohnehin rechtfertigt sich aber nach dem Gesagten eine Ausscheidung der Kapellen-Areale aus der für die Parkplatzberechnung massgebenden Friedhofsfläche nicht. Die mit dem Baurecht belegte Fläche ist demnach bei der Ermittlung der massgebenden Friedhofsfläche nicht in Abzug zu bringen.