Die Beschwerdeführerin stimmte der summarischen Einschätzung des Rechtsamtes mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 insoweit zu, als der Parkplatzbedarf für die Nutzungsarten des Friedhofs unter Berücksichtigung der Gehdistanzen einzeln zu betrachten und zu ermitteln sei. Das fragliche Parkierungskonzept der Beschwerdegegnerin könne nur unter bestimmten Korrekturen herangezogen werden; namentlich seien unmarkierte Parkflächen nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Stellungnahme vom 3. November 2020 fest, dass von den 9 Parkplätzen entlang der L.________strasse drei aufgehoben und etwas weiter in Richtung Osten ersetzt werden sollen.