g) Das Rechtsamt hat den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 18. September 2020 u.a. mitgeteilt, gemäss einer summarischen Einschätzung sei für die Parkplatzberechnung sowohl eine Gesamtbetrachtung unter Einbezug der verschiedenen Friedhofsfunktionen (Gräber, Grünfläche, Krematorium, Kapellen) vorzunehmen als auch – unter Berücksichtigung der Gehdistanzen – das Parkplatzangebot für die jeweiligen Nutzungsarten, namentlich für die Nutzung des Krematoriums, zu ermitteln. Das Rechtsamt beabsichtige, das Parkierungskonzept der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2020 für die Parkplatzberechnung heranzuziehen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.