Parkplätze sind als Nebenanlagen einer (Haupt-) Baute oder Anlage zuzuordnen. Dies ist vorliegend zunächst der Friedhof als Gesamtanlage. Das Krematorium mit den zugehörigen Kapellen ist auch nach der Errichtung des Baurechts funktional mit dem Friedhof eng verknüpft. Das Fehlen einer Regelung betreffend Parkplätze im Baurechtsvertrag lässt darauf schliessen, dass hinsichtlich der Parkplatznutzung keine Veränderung gewollt war. Darauf deutet auch die Erwähnung der Parkplätze in den Baubewilligungsakten aus dem Jahr 1991 hin. Die in der Nähe des Krematoriums gelegenen Friedhofsparkplätze sind daher auch dem Krematorium mit den beiden Kapellen zuzuordnen.