Parkplätze können einer Anlage nur zugerechnet werden, wenn sie in angemessener Gehdistanz zu dieser liegen. Als Richtwert gelten maximal 300 m Gehdistanz (vgl. Art. 55 Abs. 1 BauV). Die verschiedenen, zumeist am Rand der Friedhofsanlage angeordneten Parkplätze liegen nicht für jede Nutzungsart in zumutbarer Gehdistanz. Insbesondere sind die Besucherparkplätze an der P.________- und der O.________strasse vom Krematorium mehr als 400 m Gehdistanz entfernt, während die nahe beim Krematorium gelegenen Parkplätze an der H.________- und der L.________strasse ähnlich weit von der Kapelle O.________strasse entfernt sind.