Die fraglichen Werte stellen eine erste grobe Abschätzung des erforderlichen Parkplatz-Angebots dar, die unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit mit dem Langsamverkehr und mit dem öffentlichen Verkehr verfeinert wird (VSS-Norm 40 281, Ziff. 7.2, Ziff. 5.10, Ziff. 10.2 ff.). Im Ergebnis resultiert eine Bandbreite, innerhalb derer die Bauherrschaft bzw. Anlagenbetreiberin die Anzahl Parkplätze festsetzt (VSS-Norm 40 281 Ziff. 6.4).