c) Nach der Systematik der Bauverordnung ist gestützt auf die erwähnten Bemessungsgrundlagen eine Bandbreite der erforderlichen bzw. zulässigen Parkplätze festzulegen. Diese Bandbreite umfasst nebst den Parkplätzen für Besucherinnen und Besucher auch die Parkplätze für die Beschäftigten sowie für Behinderte (Art. 50 Abs. 2 BauV). Diese Nutzerkategorien dürfen demnach bei der Parkplatzberechnung nicht ausgespart bleiben, sondern müssen einbezogen werden. Dies schliesst nicht aus, dass die Bauherrschaft bzw. die Betreiberin der Anlage, zu welcher die Parkplätze gehören, aus der Gesamtzahl der Parkplätze den verschiedenen Nutzerkategorien jeweils bestimmte Parkplätze zur Benützung zuweist.