die VSS- Normen können ergänzend beigezogen werden. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um kantonales Recht, das, soweit es auslegungsbedürftig ist, aus sich selbst heraus auszulegen ist, insbesondere indem auf den Sinn und Zweck der Norm abgestellt wird. Kommunale Strategien oder Parkierungskonzepte sind hingegen nicht entscheidend. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist bei der Auslegung Rechnung zu tragen, soweit dieses nicht bereits im Gesetzestext Ausdruck findet.