b) Der Parkplatzbedarf für Friedhöfe ist in der BauV nicht explizit geregelt. Sie kann auch keiner der in Art. 52 Abs. 1 BauV geregelten Nutzungskategorien sinngemäss zugeordnet werden.23 Daher stellt sich die Frage, wie die erforderliche Parkplatzzahl zu berechnen ist. Nach Art. 52 Abs. 4 BauV ist die Bandbreite nach der voraussichtlichen Anzahl der Arbeitsplätze, der erwarteten Besucher oder einer anderen, zweckmässigen Bemessungsgrundlage festzusetzen; die VSS- Normen können ergänzend beigezogen werden.