a) Für die Berechnung der erforderlichen Anzahl Parkplätze sind nach dem Gesagten Art. 16 ff. BauG und Art. 49 ff. BauV massgebend. Danach ist bei der Berechnung der Verschiedenheit der Nutzungsarten Rechnung zu tragen. Der Zonenzuordnung kommt diesbezüglich keine eigenständige Bedeutung zu. Massgebend ist die konkrete Qualifikation des Bauvorhabens beziehungsweise, wenn das Bauvorhaben wie vorliegend in einer Veränderung der Parkplatzzahl besteht, die Qualifikation der Baute oder Anlage, denen die Parkplätze als Nebenanlagen zuzuordnen sind.