Die Verfahrensbeteiligten, insbesondere auch die Beschwerdeführerin, erhielten Gelegenheit, sich zur summarischen Einschätzung des Rechtsamtes und zum Parkierungskonzept zu äussern. Im Rahmen ihrer Schlussbemerkungen konnte die Beschwerdeführerin auch zu den Angaben der Beschwerdegegnerin betreffend die Parkplätze an der L.________strasse Stellung nehmen. Ihre Ausführungen sind in die nachfolgenden Erwägungen eingeflossen. Damit konnte die Gehörsverletzung geheilt werden. Sie ist aber bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen. Wie im Folgenden darzulegen sein wird, genügen die verfügbaren Angaben zum Baugesuch nunmehr für eine Beurteilung, ob die Parkplatzvorschriften eingehalten sind.