Ferner teilte das Rechtsamt seine Absicht mit, das Parkierungskonzept der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2020 für die Parkplatzberechnung heranzuziehen. Hinsichtlich der Parkplätze an der L.________strasse traf es Abklärungen bei der Beschwerdegegnerin zur Frage, ob und inwiefern diese dauerhaft zur Nutzung für die Zwecke des Friedhofs bzw. des Krematoriums zur Verfügung stehen. Die Verfahrensbeteiligten, insbesondere auch die Beschwerdeführerin, erhielten Gelegenheit, sich zur summarischen Einschätzung des Rechtsamtes und zum Parkierungskonzept zu äussern.