Das Rechtsamt der BVD hat den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 18. September 2020 mitgeteilt, dass gemäss einer summarischen Einschätzung für die Parkplatzberechnung sowohl eine Gesamtbetrachtung unter Einbezug der verschiedenen Friedhofsfunktionen (Gräber, Grünfläche, Krematorium, Kapellen) vorgenommen als auch - unter Berücksichtigung der Gehdistanzen - das Parkplatzangebot für die jeweiligen Nutzungsarten, namentlich für die Nutzung des Krematoriums, ermittelt werden müsse. Ferner teilte das Rechtsamt seine Absicht mit, das Parkierungskonzept der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2020 für die Parkplatzberechnung heranzuziehen.