Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Frage, ob das Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften zur Erstellung genügender Parkplätze erfüllt, nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Einsprache substantiiert gerügt, dass die Beschwerdegegnerin die erforderliche Anzahl Parkplätze falsch berechne und dass mit dem 19 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 20 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7