i) Die Beschwerdeführerin erachtet die wechselnden Berechnungen der Beschwerdegegnerin als treuwidrig, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Sinngemäss stellt sie sich damit auf den Standpunkt, das Baugesuch der Beschwerdegegnerin sei hinsichtlich des Parkplatznachweises mangelhaft. Die Beschwerdeführerin wirft zudem der Vorinstanz vor, sie habe unzulänglich begründet, weshalb sie das reduzierte Parkplatzangebot als genügend erachte.