g) Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, die von der Beschwerdegegnerin verwendete Bemessungsgrundlage sei im Sinne von Art. 52 Abs. 4 BauV als zweckmässig zu betrachten. Weiter rechtfertigten die besonderen Verhältnisse (städtische Rahmenbedingungen mit dicht geknüpftem ÖV-Netz und verhältnismässig tiefem Motorisierungsgrad; grosszügige Anlage von Stadtfriedhöfen, denen auch eine Funktion als Naherholungsgebiet zukomme) eine Abweichung von der Bandbreite des errechneten Parkplatzbedarfs. Eine Überbelegung sei auch bei der geplanten Aufhebung von 13 Parkplätzen nicht zu erwarten.