Im Baugesuch sind u.a. Lage, Gestaltung und rechtliche Sicherung der Abstellplätze für Fahrzeuge anzugeben (Art. 11 Abs. 1 Bst. k BewD10). Die Bauherrschaft hat aufzuzeigen, wie sich die Anzahl der anrechenbaren Parkplätze mit dem Bauvorhaben verändert, d.h. welche und wie viele Parkplätze mit und ohne das Bauvorhaben vorhanden sind und für welche Nutzungen diese zur Verfügung stehen. Gestützt darauf beurteilt die Baubewilligungsbehörde, ob die Anzahl Parkplätze den gesetzlichen Anforderungen genügt. Genügen die Angaben der Bauherrschaft dafür nicht, so gibt ihr die Behörde nach den Vorgaben von Art. 18 BewD Gelegenheit zur Verbesserung.