Dies ist der Fall, wenn das Vorhaben hinsichtlich des Parkplatzbedarfs deutlich über- oder unterdurchschnittlich ist, beispielsweise aufgrund der Eignung des öffentlichen Verkehrs für seine Erschliessung. Bei Vorliegen solcher besonderen Verhältnisse kann sich ein Abweichen von der Bandbreite rechtfertigen. 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 16-18 N. 11a 7 Zaugg/Ludwig, a.a.O. Art. 16-18 N. 11 8 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 9 Art. 17 Abs. 2 BauG