Ein Bauvorhaben hält die Vorschriften über die erforderliche Parkplatzzahl ein, wenn die Anzahl der geplanten Parkplätze innerhalb der gesetzlichen Bandbreite liegt. Daher müssen im Baubewilligungsverfahren die anrechenbaren Parkplätze ermittelt und mit der vorgeschriebenen Bandbreite verglichen werden. Liegt die Anzahl der mit dem Bauvorhaben resultierenden Parkplätze ausserhalb der ermittelten Bandbreite, so ist zu prüfen, ob besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 54 BauV vorliegen. Dies ist der Fall, wenn das Vorhaben hinsichtlich des Parkplatzbedarfs deutlich über- oder unterdurchschnittlich ist, beispielsweise aufgrund der Eignung des öffentlichen Verkehrs für seine Erschliessung.