Die Berechnung der erforderlichen Parkplatzzahl erfolgt nach den Vorgaben von Art. 49 ff. BauV.8 Anhand der dort umschriebenen Kriterien (Nutzungsart; ggf. städtische oder ländliche Lage, Geschossflächen) wird eine Bandbreite berechnet, in deren Rahmen die Bauherrschaft die Anzahl festlegt. Die Bandbreite umfasst insbesondere die Abstellplätze für die Motorfahrzeuge der Beschäftigten, der Besucher und der Behinderten (Art. 50 Abs. 2 BauV). Die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und der Verwendung derselben Parkfläche für zeitlich auseinanderliegende Parkbedürfnisse verschiedener Betriebe oder Betriebszweige werden berücksichtigt.9