b) Nach Art. 16 Abs. 1 BauG muss auf einem Baugrundstück oder in seiner Nähe eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Motorfahrräder errichtet werden, wenn durch die Erstellung, die Erweiterung, den Umbau oder die Zweckänderung von Bauten und Anlagen ein Parkplatzbedarf verursacht wird. Parkplätze sind, soweit sie nicht eine eigene planerische Grundlage haben, als Nebenanlagen einer konkreten Baute oder Anlage zuzuordnen.6 Änderungen an dieser Baute oder Anlage können sich auf den Parkplatzbedarf auswirken, wenn sie ein massgebendes Bemessungskriterium (Fläche, Nutzungsart, Arbeitsplätze, Anzahl Besucher etc.) betreffen.7