Die Vorinstanz halte in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids fest, dass sie im Parkplatznachweis der Beschwerdeführerin keine Widersprüche erkennen könne. Wie die Vorinstanz zum Schluss komme, dass genügend Parkplätze vorhanden seien, bleibe aber offen und werde nicht genügend begründet. Es sei zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, dass die Anzahl Parkplätze an der L.________strasse reduziert werden solle. Der angefochtene Entscheid sei daher zu kassieren und das Verfahren sei zur Neubeurteilung des Sachverhalts gestützt auf die Parkplatzberechnung vom 20. Juni 2019 an die Vorinstanz zurückzuweisen.