a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass mit dem Bauvorhaben die vorgeschriebene Anzahl Parkplätze nicht eingehalten würde. Sie kritisiert, die Beschwerdegegnerin habe in ihren Berechnungen des Parkplatzbedarfs widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben gemacht. Dies widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Vorinstanz übergehe in ihrem Entscheid, dass die Beschwerdegegnerin mit einem angepassten Parkplatznachweis vom 20. Juni 2019 eine Projektänderung eingereicht habe. Die Vorinstanz halte in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids fest, dass sie im Parkplatznachweis der Beschwerdeführerin keine Widersprüche erkennen könne.