Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, deren Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid formell und als Inhaberin eines auf der Parzelle Nr. E.________ lastenden selbständigen und dauernden Baurechts (Grundbuchblatt Nr. M.________) auch materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.