5. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Die Beschwerdegegnerin hat am 9. Dezember 2020 Schlussbemerkungen eingereicht, die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2020. Beide halten an ihren Anträgen fest. Die weiteren Verfahrensbeteiligten haben keine Schlussbemerkungen eingereicht. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen