Die Beschwerdeführerin hielt mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 an ihrer Beschwerde fest. Sie stimmte der summarischen Einschätzung des Rechtsamtes insofern zu, als der Parkplatzbedarf für die im Gebiet der Parzellen Bern Nrn. E.________ und M.________ vereinten Nutzungsarten (Gräber, Grünfläche, Krematorium, Kapellen) unter Berücksichtigung der Gehdistanzen einzeln zu betrachten und zu ermitteln sei. Das Parkierungskonzept der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2020 könne nur unter bestimmten Vorbehalten für die Parkplatzberechnung herangezogen werden. Zudem sei die massgebende Friedhofsfläche zu präzisieren.