Das Rechtsamt beabsichtige, das Parkierungskonzept der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 20202 für die Parkplatzberechnung heranzuziehen. Hinsichtlich der dort genannten Parkplätze entlang der L.________strasse bat es die Beschwerdegegnerin, unter Beilage allfälliger Belege aufzuzeigen, ob und inwiefern diese Parkplätze dauerhaft zur Nutzung für die Zwecke des Friedhofs bzw. des Krematoriums zur Verfügung stünden. Die Verfahrensbeteiligten erhielten ausserdem Gelegenheit, sich zur summarischen Einschätzung des Rechtsamts zu äussern.