4. Mit Verfügung vom 18. September 2020 bat das Rechtsamt der BVD die Stadt Bern, die Baubewilligungsakten für die bestehenden Parkplätze einzureichen. Es hielt fest, nach einer ersten summarischen Einschätzung sei für die Parkplatzberechnung sowohl eine Gesamtbetrachtung unter Einbezug der verschiedenen Friedhofsfunktionen (Gräber, Grünfläche, Krematorium, Kapellen) vorzunehmen als auch – unter Berücksichtigung der Gehdistanzen – das Parkplatzangebot für die jeweiligen Nutzungsarten, namentlich für die Nutzung des Krematoriums, zu ermitteln. Das Rechtsamt beabsichtige, das Parkierungskonzept der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 20202 für die Parkplatzberechnung heranzuziehen.