Dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme darauf hinweist, der Aufwand sei moderat festgesetzt, ist ebenfalls glaubhaft. Auch die übrigen Posten wie Bekanntmachung, Gebühren zum Baubewilligungsverfahren sowie die Baukontrolle sind notwendige Positionen in einem Baubewilligungsverfahren und lassen sich auf die Bestimmungen der Gebührenverordnung Bauwesen abstützen. Die Gebührenzusammenstellung ist nachvollziehbar und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Verfahrenskosten