Gestützt auf Art. 51 Abs. 3 BewD hat die Stadt Thun die Verordnung über die Gebühren im Bauwesen (Gebührenverordnung Bauwesen51) erlassen. Gemäss Art. 8 Gebührenverordnung Bauwesen fallen bei Baugesuchen eine Grundgebühr (Mindestgebühr Fr. 300.–) wie auch weitere Kosten im Zusammenhang mit der Publikation und dem Einholen von Berichten an. Auch für baupolizeiliche Verrichtungen wird gemäss Art. 21 Gebührenverordnung Bauwesen eine Grundgebühr von Fr. 100.– erhoben sowie Aufwendungen nach Zeitaufwand verrechnet. Nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung wird bei Gebühren nach Aufwandtarif der volle Personal- und Infrastrukturaufwand für eine bestimmte Leistung abgegolten.