Diese Frist erscheint als eher lang. Aufgrund des Ermessensspielraums der Vorinstanz orientiert sich die BVD aber an dieser Zeitdauer und setzt die Wiederherstellungsfrist auf den 1. Juni 2021 an. 7. Gebührenhöhe a) Der Beschwerdeführer erachtet die ihm auferlegten Gebühren in der Höhe von Fr. 1'665.– als unverhältnismässig, da die langwierige Korrespondenz durch die Nachlässigkeit des Bauinspektorats mitverursacht sei und deshalb seien diese zu teilen. Die Stadt Thun hält in ihrer Stellungnahme fest, es handle sich um ein sehr komplexes Verfahren und die Kosten seien wohlwollend tief gehalten worden.