i) Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands resp. der Rückbau der Balkonverglasung sowie die Demontage der südseitigen Sonnenkollektoren liegt somit im öffentlichen Interesse, ist zumutbar und erweist sich als verhältnismässig. Eine Verwirkung liegt nicht vor. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen. Mit der Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist auch eine neue Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzusetzen. Die Vorinstanz hat für die Wiederherstellungsmassnahmen eine Frist von 6 Monaten angesetzt. Diese Frist erscheint als eher lang.