aus dem Jahr 2014 beigelegt.47 Gestützt auf die Fotodokumentation 2014 hätte die Vorinstanz unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt bereits ab diesem Zeitpunkt den rechtswidrigen Zustand erkennen können. Es liegen jedoch keine Gründe vor, dass sie diesen Zustand bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte erkennen müssen. Indem die Vorinstanz vier Jahre nach dem Erstellen der Fotodokumentation dem Beschwerdeführer ihre Abklärungen angezeigt und das rechtliche Gehör gewährt hat, wurde die Fünfjahresfrist gewahrt.