Sonnenkollektoren und die Balkonverglasung (vgl. Ziff. II./2b) erscheint dieser Betrag als zu hoch, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selber ausgeführt hat, die Sonnenkollektoren würden zu Demonstrations- und Vorführzwecken montiert und demontiert. Selbst wenn die Kosten nicht leicht wiegen, werden sie von den öffentlichen – für den Rückbau resp. die Demontage und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechenden – Interessen am Schutz des Ortsbildes übertroffen. Ebenso wenig fällt ins Gewicht, dass aus der Nachbarschaft nie Klagen oder Einsprachen erfolgten.