Das öffentliche Interesse an der vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist vorliegend gross. Es überwiegt die Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch die Wiederherstellung entstehen, zumal diese angesichts des fehlenden guten Glaubens nicht oder nur in verringertem Mass zu berücksichtigen sind. Angesichts der strengen Rechtsprechung42 betrifft dies auch die Vermögensinteressen, welche dem Beschwerdeführer durch die Wiederherstellung anfallen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Rückbauarbeiten würden sicherlich Fr. 25'000.– betragen. Wie sich dieser Betrag zusammensetzt, hat er nicht dargelegt. Für die vom Streitgegenstand erfassten südseitigen