9/13 BVD 110/2020/118 f) Zudem ist vorliegend fraglich, ob der Beschwerdeführer gutgläubig gehandelt hat. Bisher hat er vorgebracht, die Balkonverkleidung sei nach einem Wassereinbruch als Notbehelf zur Deponierung von Sachen (Lagerraum) errichtet worden und auf den Planunterlagen zum nachträglichen Baugesuch hat er zur Balkonverkleidung den Hinweis "wird wieder entfernt!" angebracht.41 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren behauptet er erstmals, die Balkonverkleidung sei bewilligt.