Der Bauherr, der sich nicht an die Baubewilligung hält oder ohne Baubewilligung baut, soll nicht besser gestellt werde als ein Bauherr, der die Baubewilligung einhält. Die öffentlichen Interessen sowie die Durchsetzung der baurechtlichen Grundordnung überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des widerrechtlichen Zustands. 39 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1. 40 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9 ff. mit Hinweisen.