e) Am verfügten Rückbau der Balkonverglasung sowie der südseitigen Sonnenkollektoren und somit an der vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht ein grosses öffentliches Interessen, da die Liegenschaft in einem Ortsbildschutzgebiet liegt. Zudem sprechen auch präjudizielle Gründe für eine vollständige Wiederherstellung. Der Bauherr, der sich nicht an die Baubewilligung hält oder ohne Baubewilligung baut, soll nicht besser gestellt werde als ein Bauherr, der die Baubewilligung einhält.